Sachverständiger für das Installateur und Heizungsbauhandwerk Dieter Duis
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Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist ein unparteiischer Experte auf einem bestimmten Gebiet, auf dem er als Gutachter oder Berater von Gerichten, Personen, Unternehmen oder Entscheidungsgremien arbeitet.

» Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Ferner steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaften (wie z.B. den Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern).

» Gerichts-, Privat- und Schiedsgutachten

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden in der Regel durch die entsprechenden Amtsgerichte (AG), Landegerichte (LG) oder Oberlandesgerichte (OLG) beauftragt.

Privatgutachten

Privatgutachten werden in der Regel, außergerichtlich von Versicherungen, Haus- und Immobiliengesellschaften, Vermieter, Privatpersonen etc. bestellt. Durch meine Kooperation mit verschiedenen Ingenieur- und Sachverständigenbüros kann ich im Bedarfsfall auch bundesweit für Sie tätig sein.

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten ist eine Sonderform der vorgerichtlichen Klärung und Entscheidung von Sachverhalten. Hierbei übernimmt der Sachverständige die Entscheidung, die dann für beide Parteien bindend ist.

» Weitere Informationen finden Sie hier:

Fachverband Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Niedersachsen
(www.fvshk-nds.de)

Verein der vereidigten Sachverständigen der SHK-Handwerke Niedersachsen e.V
(www.vshk.de)

Verband ostfriesischer Sachverständiger e.V
(www.sachverstaendigenverband.de)

Handwerkskammer Aurich
(www.hwk-aurich.de)

Die Höhe der Vergütung für Gerichtsgutachten lehnt sich an das Gesetz zur Vergütung von Sachverständigen, Justizvergütungsgesetz und Entschädigungsgesetz - JVEG an. Dies ist gesetzlich geregelt und nicht verhandelbar.